(Diese Satzung können Sie hier auch als pdf-Dokument herunterladen)

Satzung des  Turnvereins  1888  Warstein e.V.

 

§ 1
Name des Vereins

  1. Der im Jahre 1888 in Warstein gegründete Turnverein führt den Namen Turnverein 1888 Warstein.
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Warstein. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Warstein eingetragen und hat den Namenszusatz „e.V.“
  3. Gehört der Verein mit seinen einzelnen Sportarten bestimmten Fachverbänden an , so erkennt er durch seinen laut Satzung  verantwortlichen Vorstand für die Mitglieder dieser Abteilungen die Satzungen und Ordnungen der betreffenden Fachverbände an. Die Mitgliedschaft in den Abteilungen zieht automatisch die Mitgliedschaft in den Fachverbänden nach sich, denen die Abteilungen als Mitglied angehören.

§ 2
Zweck der Vereins

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und ununmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.
  2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3
Grundsätze und Ziele

  1. Der Verein setzt sich zur Aufgabe, nach dem Grundsatz der Freiwilligkeit und unter Ausschluss von parteipolitischen, konfessionellen und rassischen Gesichtspunkten ein breites Angebot vielseitiger Sportarten für Jung und Alt, beide Geschlechter und unterschiedlicher Leistungsfähigkeit zu schaffen.
  2. Der Verein betreibt und fördert den Breiten-und Leistungssport und vertritt die Belange seiner Mitglieder in soziokulturellen Bereichen.
  3. Der Satzungszweck wird verwirklicht durch die Förderung der Jugendpflege bei sportlichen, kulturellen und Ferien / Freizeitaktionen.Der Verein fördert ebenfalls Sport-Werbeveranstaltungen, Trimmaktionen und Abnahmen des Deutschen Sportabzeichens, an denen auch Nichtmitglieder des Vereins teilnehmen können.


§ 4
Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.Der Aufnahmeantrag muss schriftlich an den geschäftsführenden Vorstand gerichtet werden.
  2. Mit der Aufnahme in den Verein erkennt das Mitglied die Vereins-Satzung an. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erforderlich.

§ 5
Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet:
    • Mit dem Tod des Mitgliedes,
    • Durch Austritt des Mitgliedes,
    • Durch Ausschluss aus dem Verein
  2. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem geschäftsführenden Vorstand. Er ist nur zum Ende eines Kalenderjahres möglich.
  3. Der Ausschluss aus dem Verein kann erfolgen, wenn ein Mitglied gegen die Interessen des Vereins verstoßen hat. Weiterhin ist ein Ausschluss möglich, wenn das Mitglied, auch nach erfolgloser schriftlicher Abmahnung, den Mitgliedsbeitrag nicht gezahlt hat.
  4. Über den Ausschluss entscheidet der Gesamtvorstand. Zuvor ist dem Mitglied Gelegenheit des rechtlichen Gehörs zu gewähren. Der Ausschluß ist schriftlich mitzuteilen.


§ 6
Beiträge

  1. Der Verein erhebt Mitgliedsbeiträge.
  2. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird von der Mitgliederversammlung festgelegt. Sie be –inhalten u.a. Beiträge an Verbände, an die Berufsgenossenschaft und Sportvericherungsprämien.
  3. Einzelheiten regelt die Beitragsordnung.


§ 7
Geschäftsjahr
1.   Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§ 8
Stimmrecht, Wählbarkeit und Ehrungen

Stimmberechtigt  sind alle Mitglieder ab vollendetem 16. Lebensjahr.

Gewählt werden können alle volljährigen und voll geschäftsfähigen Mitglieder des         Vereins.

Ehrungen für verdiente Vereinsmitglieder regelt eine Ehrenordnung in Ergänzung an die
Vereinssatzung.

 

§ 9
Organe der Vereins

1.  Die Mitgliederversammlung           
2.  Der geschäftsführende Vorstand           
3.  Der Gesamtvorstand               
4.  Der Sportausschuss                           
5.  Der Jugendausschuss               
6.  Der Ältestenrat


§ 10
Die Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins.

Jeweils zwei Vorstandsmitglieder sind befugt, die Mitgliederversammlung einmal im Jahr einzuberufen. Die Einladung erfolgt schriftlich unter Angabe der Tagesordnung mindestens 14 Tage vor der Versammlung.           
Der Vorstand  kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Er  hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn mindestens 10% der stimmberechtigten Mitglieder dies verlangen. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die Einladungsformalien der ordentlichen Mitgliederversammlung.

Jedes Mitglied kann bis 8 Tage vor der Mitgliederversammlung Anträge zur Ergänzung der Tagesordnung schriftlich beim geschäftsführenden Vorstand einreichen. 
Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 5 % der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind.

Die Entscheidungen der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen.
Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen. Sie ist von dem Versammlungsleiter, dem Protokollführer und einem Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes zu unterzeichnen und muss von der nächsten Mitgliederversammlung genehmigt werden.
Die Tagesordnung der ordentlichen Mitgliederversammlung muss folgende Punkte enthalten:

-  Entgegenahme der Berichte des Schatzmeisters und der Kassenprüfer,
-  Entlastung des Gesamtvorstandes,       
-  Wahlen 
-  Beschlussfassung über vorliegende Anträge


§ 11
Der Vorstand

1.   Der Vorstand des Vereins besteht aus dem Gesamtvorstand und dem geschäftsführenden Vorstand.

2.   Der geschäftsführende Vorstand wird gebildet aus:

dem Vorsitzenden,                 
dem stellvertretenden Vorsitzenden,         
dem Geschäftsführer,     
dem Schatzmeister,                 
dem Obersportwart.

3.  Der geschäftsführende Vorstand vertritt  den Verein im Sinne des § 26 BGB.       
Zur rechtswirksamen Vertretung des Vereins genügt das Zusammenwirken von drei Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstandes.

Der Aufgabenbereich des geschäftsführenden Vorstandes erstreckt sich auf die Vereinsverwaltung. Er informiert den Gesamtvorstand über seine Tätigkeit.

Den Gesamtvorstand bilden:

der geschäftsführende Vorstand,           
die Sportwarte,                     
der Beirat,                    
die Jugendwarte.                     .

Der Gesamtvorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.

Der Aufgabenbereich des Gesamtvorstandes erstreckt sich u.a. auf die Durchführung sämtlicher Maßnahmen zur Erreichung der Vereinsziele und auf die Verwaltung des Vereinseigentums.           

Bei Ausscheiden eines Gesamtvorstandsmitgliedes ist der Gesamtvorstand berechtigt, ein anderes Vereinsmitglied kommissarisch bis zur nächsten Wahl zu berufen.

Sollte das Maß ehrenamtlicher Tätigkeiten nicht mehr zumutbar sein, kann sich der Gesamtvorstand hauptamtlicher Kräfte bedienen. Sie arbeiten mit einem rechtlichen Arbeitsvertrag im Sinne der Vereins-Satzung.


§ 12
Der Sportausschuß


Zum Sportausschuss gehören:

der stellvertretende Vorsitzende,                
der Obersportwart,                    
die Sportwarte,
die Übungsleiter.

2.   Der Sportausschuss leistet unter der Leitung des Obersportwartes die Vorarbeit und     
Durchführung der sportlichen Aufgaben des Vereins. Er kann dabei spezielle Fachausschüsse für die jeweiligen Aufgaben bilden. Über die geleistete Arbeit erstattet der Obersportwart dem Gesamtvorstand zu gegebener Zeit Bericht. Sportausschuss-Sitzungen können nach Bedarf durch den Obersportwart einberufen werden.

 

§ 13
Der Jugendausschuß

Die Zusammensetzung des Jugendauschusses und dessen Aufgaben ergeben sich aus der Jugendordnung in Ergänzung an die Vereinssatzung.

Die Jugendwarte werden nach ihrer Wahl der Mitgliederversammlung vorgestellt.

Die Jugend des Vereins führt und verwaltet sich im Rahmen der Vereinssatzung und den Ordnungen des Vereins selbstständig. Sie entscheidet über die Verwendung der ihnen zufließenden Mittel.


§ 14
Der Ältestenrat

Der Ältestenrat gehört zu den Organen des Vereins.

Der Ältestenrat besteht aus 3 dem Gesamtvorstand nicht angehörenden Vereinsmitgliedern, die für die Dauer von 2 Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt werden. Wiederwahl ist möglich.

Der Ältestenrat hat die Aufgabe, Zweifelsfragen und Meinungsverschiedenheiten innerhalb des Geschäftsführenden Vorstandes zu schlichten und zu entscheiden, und zwar dann, wenn eine vorausgegangene Schlichtung durch den Gesamtvorstand ohne Erfolg geblieben ist.


Ebenfalls hat er die Aufgabe, Beschlüsse der Vereinsorgane des TV 1888 Warstein auf Vereinbarkeit mit den bestehenden Satzungen und Ordnungen zu überprüfen.


§ 15
Wahlen

Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes und des Beirates werden für die         
Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig.

2.   Gewählt ist derjenige, für den mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen abgegeben worden sind. Erreicht niemand mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen,  so findet zwischen den Personen, welche die beiden höchsten Stimmzahlen erreicht haben, eine engere Wahl statt. Gewählt ist, wer in dieser Wahl die meisten Stimmen auf sich vereinigt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.

3.  Die Reihenfolge der Wahl regelt die Geschäftsordnung.


§ 16
Kassenprüfung

Zur Prüfung der ordnungsgemäßen Buch- und Kassenführung werden zwei, dem Gesamtvorstand nicht angehörende Vereinsmitglieder durch die Mitgliederversammlung gewählt. Und zwar jedes Jahr ein neues für ein ausscheidendes Mitglied, so dass jedes Mitglied zwei Jahre als Kassenprüfer tätig ist.

Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht.

Die Kassenprüfer können einen Antrag zur  Entlastung des Schatzmeisters und des geschäftsführenden Vorstandes in der Mitgliederversammlung vorbringen.


§ 17
Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur in     einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Auf der Tagesordnung dieser Versammlung darf nur der Punkt „Auflösung des Vereins“  stehen.

Die Einberufung einer solchen Mitgliederversammlung darf nur erfolgen, wenn es der Gesamtvorstand mit einer Mehrheit von Dreivierteln aller seiner Mitglieder beschlossen hat, oder von Zweidritteln der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins schriftlich gefordert wurde.

Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn  mindestens 50 % der stimmberechtigten Vereinsmitglieder anwesend sind. Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von dreiviertel der erschienenen, stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Die Abstimmung ist namentlich vorzunehmen.

Bei Auflösung des Vereins, oder bei Wegfall  des bisherigen Zweckes, fällt sein Vermögen an die Stadt Warstein mit der Zweckbestimmung, dass dieses Vermögen unmittelbar und ausschließlich zur Förderung des Sports verwendet werden muss.